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Steuerliche Behandlung von Renten
Hier finden Sie Informationen zur steuerlichen Behandlung von im Ausland lebenden Rentnern, die aus Deutschland Renteneinkünfte beziehen.
Seit 2005 sind auch im Ausland lebende Rentner mit aus Deutschland bezogenen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen ab 2009 außerdem bestimmte, aus Deutschland bezogene Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Ob es zu einer Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland kommt, ist jedoch davon abhängig, ob die Vorschriften des jeweils anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Rentners eine Besteuerung durch Deutschland als Quellenstaat vorsehen.
Seit 2008 ist im DBA mit den USA eine solche Quellenbesteuerung nicht mehr vorgesehen; daher hat ab 2008 der Wohnsitzstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist es deshalb für in den U.S.A. lebende Personen, die aus Deutschland ausschließlich Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG oder des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (ab 2009) beziehen (insbesondere Renten, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt werden) nicht erforderlich, eine Einkommenssteuererklärung in Deutschland abzugeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Finanzamt zwar gegenwärtig auf die Abgabe von Steuererklärungen verzichtet, jedoch grundsätzlich berechtigt ist, die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen. Sofern eine Aufforderung an einen Steuerpflichtigen ergeht, ist er verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
Keine Besteuerung für ehemalige Zwangsarbeiter
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Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich (mit Kopie der Rentenmitteilung sowie Angaben zu Staatsangehörigkeit und Green Card) an das zuständige:
Finanzamt Neubrandenburg
Neustrelitzer Str. 120
17033 Neubrandenburg
Tel.: 01149 395 44222 47000
E-Mail an das Finanzamt Neubrandenburg
www.finanzamt-neubrandenburg.de
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA regelt in Art. 18 Absatz 5:
„Leistungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats
und andere öffentliche Ruhegehälter (soweit sie nicht in Artikel 19 (Öffentlicher
Dienst) behandelt sind), die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person zahlt, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Ist der vorhergehende
Satz anzuwenden, so behandelt der andere Vertragsstaat diese Leistungen
oder Ruhegehälter so, als handele es sich um Leistungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung dieses anderen Vertragsstaats.“
Für weitere Informationen beachten Sie bitte die folgenden Links:
Broschüre des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften
Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zur Besteuerung von deutschen Renten