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Staatsangehörigkeit
Alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Anträge werden durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln bearbeitet, das für die staatsangehörigkeitsrechtlichen Anliegen von im Ausland lebenden Personen zuständig ist. Die Botschaft und Generalkonsulate in den USA sind Ihre Ansprechpartner vor Ort und leiten Ihre Anträge an das BVA weiter.
Eine Übersetzung englischsprachiger Dokumente ist in der Regel nicht notwendig.
Bitte kontaktieren Sie bei weiteren Fragen die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung, die Sie mit Hilfe des Konsulatsfinders herausfinden. Bitte verwenden Sie bei komplexen Sachverhalten, die mehrere Generationen umfassen, den Fragebogen zur Staatsangehörigkeit.
Fragebogen zur Staatsangehörigkeit
FAQ des Auswärtigen Amts zum Staatsangehörigkeitsrecht
Weitere Informationen des Auswärtigen Amts zum Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie hier.
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Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich. Als Nachweis, dass die weitere Staatsangehörigkeit nicht vor dem 27.06.2024 angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren wurde, reicht die entsprechende Einbürgerungsurkunde.
Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.
Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.
Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.
Hier beantworten wir Ihre häufigsten Fragen: