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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit vor dem 27.06.2024
Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit war der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag.
Für in den USA wohnhafte Deutsche, die auf eigenen Antrag die US-Staatsangehörigkeit bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes zum 27.06.2024 erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der US-Staatsangehörigkeit ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren, wenn nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Nach der Einbürgerung geborene Kinder erwerben dann nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit vom vormals deutschen Elternteil.
Umgekehrt gilt, dass diese Kinder bei Geburt vor dem Einbürgerungstermin des Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat dagegen regelmäßig nicht ein, wenn minderjährige Kinder über ihre Eltern automatisch mit eingebürgert werden. Dieser sog. Erstreckungserwerb führt in der Regel nicht zum Staatsangehörigkeitsverlust.
Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Eintretende besitzt, seit dem 01.01.2000 ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar.
Ab dem 6. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht. Demnach gilt die Zustimmung nunmehr für Deutsche als erteilt, die zugleich die Staatsangehörigkeit von
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung
besitzen und in die Streitkräfte einer dieser Staaten eingetreten sind. Unter diese Regelung fallen u.a. auch die USA. Ein gesonderter Antrag ist somit nicht mehr nötig. Die Zustimmung gilt als erteilt. Der Eintritt darf jedoch nicht vor dem 6. Juli 2011 erfolgt sein, um sich auf diese pauschale Zustimmung berufen zu können.
Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime 1933-1945
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG.
Verlust durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben.
Verlust durch Legitimation
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Verlust durch Eheschließung
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.