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Verfahrensfragen
Welche Gebühren fallen an?
- Beibehaltungsgenehmigung: EUR 255,00, minderjähriges Kind: EUR 51,00
- Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG: kostenfrei
- Einbürgerung nach §§ 13, 14 StAG: EUR 255,00; miteingebürgertes Kind EUR: 51,00
- Feststellungsverfahren (Staatsangehörigkeitsausweis): EUR 51,00
- Verzicht/Entlassung: kostenfrei
Wann ist in meiner Staatsangehörigkeitsangelegenheit eine persönliche Vorsprache oder eine Terminvereinbarung erforderlich?
Mit Ausnahme des Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens ist zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache immer erforderlich, da etwa die Einbürgerungs-, Verzichts- und Beibehaltungsgenehmigungsurkunden erst mit Aushändigung wirksam werden.
Die Beibehaltungsgenehmigungsurkunde kann auch durch einen Bevollmächtigten in Empfang genommen werden, wenn Sie eine schriftliche Vollmacht, beglaubigt von einem Notary Public, erteilen.
Bei Anträgen auf Ausstellung von Beibehaltungsgenehmigungen ist zu beachten, dass die zuständige Auslandsvertretung dem Bundesverwaltungsamt gegenüber eine Stellungnahme zu Ihren Deutschkenntnissen abgeben muss. Hier kann auf einen persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer zuständigen Auslandsvertretung, durch persönliche Vorsprache oder telefonisch, nicht verzichtet werden.
Muss ich einen Termin vereinbaren?
Die Generalkonsulate und die Botschaft haben unterschiedliche Handhabungen, was das Erfordernis eines Termines anbelangt. Bitte erkundigen Sie sich vorab auf der Seite des für Sie zuständigen Generalkonsulate bzw. der Botschaft, ob ein Termin notwendig ist.
Welche deutsche Auslandsvertretung ist örtlich zuständig?
Die für Sie örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA finden Sie über den Konsulatsfinder.
Welche Formvorschriften sind zu beachten?
Kopie-/Unterschriftbeglaubigungen
Informationen zur erforderlichen Form der vorzulegenden Dokumente finden Sie bei den einzelnen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren aufgeführt.
Das Bundesverwaltungsamt akzeptiert von einem in den USA ansässigen notary public beglaubigte Unterschriften und Kopien. Bei Kopiebeglaubigungen muss der notary public neben seinem Dienstsiegel und Unterschrift einen Vermerk auf der beglaubigten Kopie anbringen, aus dem sich ergibt, dass er die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt (häufig gewählte Formulierung: „I certify this to be a true copy of the original“).
Kopie- und Unterschriftsbeglaubigungen für staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge nehmen auch die Auslandsvertretungen kostenfrei vor. Unterschriftsbeglaubigungen erfordern die persönliche Anwesenheit und Ausweispflicht durch gültigen Reisepass/Personalausweis oder US-Führerschein. Kopiebeglaubigungen können nur bei Vorlage der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Abschrift vorgenommen werden. Die zu beglaubigenden Unterlagen sind als einfache Kopien vorzulegen. Die Auslandsvertretungen können leider keine Unterlagen für Sie kopieren. Kopiebeglaubigungen werden sofort vorgenommen, sodass keine Originalunterlagen in der Auslandsvertretung verbleiben müssen.
Antragstellung bei Minderjährigen durch Sorgeberechtigte
Wenn Sie für Ihre minderjährigen Kinder Einbürgerungsanträge nach §§ 13, 14 StAG stellen, müssen die Unterschriften beider Sorgeberechtigter beglaubigt sein. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen eigene Anträge, unterschreiben selbst, zusätzlich zu den Unterschriften ihrer Sorgeberechtigten. Auch in diesem Fall müssen alle Unterschriften beglaubigt sein.
Wie kann ich nachweisen, dass ich die Verwaltungsgebühr an die Bundeskasse in Trier bezahlt habe?
Ausreichende Nachweise zur Begleichung der Gebühr sind zum Beispiel die Durchschriften der Überweisungsbelege der Banken, wenn sie von dort abgestempelt wurden, Kontoauszüge, Online-Banking-Ausdrucke oder ein Schreiben Ihrer Bank, dass die Zahlung zu Ihren Zahlungsangaben erfolgt ist.
Eine vorherige Übersendung Ihres Belegs an Ihre Auslandsvertretung ist nicht notwendig. Bitte bringen Sie den Beleg mit, wenn Sie bei der Auslandsvertretung vorsprechen, um Ihre Urkunde abzuholen.
Muss ich meine Urkunde aufbewahren? Muss ich sie mitnehmen, wenn ich reise?
Sie sollten Ihre Urkunden (Einbürgerungs-, Verzichts- und Beibehaltungsgenehmigungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis) gut und dauerhaft – auch über den Gültigkeitszeitraum in der Urkunde hinaus - aufbewahren, denn diese Dokumente sind in der Zukunft stets Nachweise über Ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Die Auslandsvertretungen und Inlandsbehörden benötigen diese Unterlagen etwa bei Passanträgen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Neuausstellungen dieser Urkunden sind nicht immer möglich oder erneut mit langen Bearbeitungszeiten verbunden.
Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunden nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.