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Personen, die noch nie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben

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01.07.2023 - Artikel

A. Personen, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden - Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz:

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (also nach dem 23.05.1949), die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz erwerben. Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.

Erklärungsberechtigt sind:

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, oder

  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Ob Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können Sie auch anhand folgender prüfen.

Ausgenommen vom Erklärungserwerb sind:

  • Personen, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder verloren haben.
  • Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche Geburtsurkunde beantragt haben.
  • Personen, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder bei denen andere Ausschlussgründe gem. § 11 StAG vorliegen.

Nähere Hinweise sowie Merkblatt und Antragsformulare erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

B. Personen, die vor dem 23.05.1949 geboren wurden und deren deutscher Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit entweder vor deren Geburt aufgrund geschlechterdiskriminierender Vorschriften nicht weitergeben konnte oder verloren hat sowie alle anderen berechtigt Interessierten mit engen Verbindungen nach Deutschland und sehr guten Deutschkenntnissen:

Alle anderen Interessierten und Personen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (also vor dem 23.05.1949) und die ebenfalls einen deutschen Elternteil haben, können einen Antrag auf Einbürgerung gem. § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit dem BMI Erlass vom 30.08.2019 (Abstammungserlass) stellen. Gleiches gilt auch für deren Abkömmlinge.

Nähere Hinweise sowie Merkblatt und Antragsformulare erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Bitte beachten Sie, dass bei Antrag gem. § 14 StAG ein Einbürgerungstest absolviert werden muss. Der Gesamtfragenkatalog des Tests ist auf der Website des Bundesministeriums des Innern abrufbar. Von 33 ausgewählten Fragen sind 17 richtig zu beantworten. Der Test kann im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

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