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Erklärung über die Sortierung von Vornamen

04.03.2022 - Artikel
Ausgeschnittene Buchstaben: A bis Z
A-Z © colourbox

Seit 01. November 2018 ist es möglich, die Reihenfolge der Vornamen (Vornamensortierung), welche in der Regel durch die Eltern bei Beurkundung einer Geburt bestimmt wurde, neu festzulegen/zu ändern. Es ist jedoch weiterhin nicht möglich, die Schreibweise der Vornamen zu ändern oder aber einzelne Vornamen wegzulassen.

Zur Änderung der Reihenfolge bedarf es einer Erklärung des Namensträgers, welche dem zuständigen Standesamt vorgelegt werden muss.

Wie ist die Erklärung einzureichen?

Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA bearbeiten keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, an das zuständige Standesamt weiter. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.

Sollten Sie Ihre Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen Sie persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden muss.

Was muss ich ausfüllen?

Laden Sie hier das Erklärungsformular herunter:

Erklärungsformular deutsch, barrierefrei

Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie die Erklärung direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.

Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Ihren Reisepass und/oder Personalausweis
  • Ihre Geburtsurkunde
  • ggf. Ihre Heiratsurkunde

Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular
79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl
22,92 bis 31,50 EUR

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro. Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Welche Auslandsvertretung ist für mich zuständig?

Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Namenserklärung benötigen.

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