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Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

01.07.2023 - Artikel

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Kleinkind
Kleinkind© picture alliance / dpa

Informationen zu der geplanten Reform des Namensrechts finden Sie hier.

Ist eine Namenserklärung erforderlich?


Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich (§ 1616 BGB). Wenn bei oder nach einer Eheschließung in Deutschland ein gemeinsamer Ehename erklärt wurde, muss dies durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.

In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen die Eltern eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält. Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter, wenn diese bei Geburt allein sorgeberechtigt ist. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, aber gemeinsam sorgeberechtigt, so ist in der Regel eine Namenserklärung erforderlich. Für die gemeinsame Sorgeberechtigung ist eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Wahl ausländischen Namensrechts

Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht als Familienname für das Kind nicht zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern jedoch auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich in dem Fall nicht auf weitere Kinder.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09. Mai 2018 - XII ZB 47/17 entschieden, dass die Rechtswahl in ein Heimatrecht nicht möglich ist, wenn der Name des Kindes nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden kann und dabei die Bestimmung eines sogenannten Fantasienamens zulässt. Die Wahl einer solchen Rechtsordnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die sorgeberechtigten Eltern letztlich gar keinen Fantasienamen wählen, sondern beispielsweise einen aus den Nachnamen der Eltern gebildeten Doppelnamen.

Da das Recht der meisten US-Bundesstaaten Fantasienamen erlaubt, ist die Wahl in US-Recht für die Namensbestimmung dort nicht mehr möglich.

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Name

Seit dem 29. Januar 2013 ist eine neue gesetzliche Regelung eingetreten (Artikel 48 EGBGB), wonach auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben.

Der Name wird keinesfalls automatisch aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen. In der Regel kann damit der in der europäischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname des Kindes (auch ein Doppelname) zum Geburtsnamen erklärt werden. Eine Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB erstreckt sich nicht auf weitere Kinder, d.h. für jedes Kind muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie hier die Erklärung herunter:

Namenserklärung deutsch, barrierefrei

Namenserklärung zweisprachig, nicht barrierefrei

Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).

Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch die Geburt Ihres Kindes im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung.

Wie ist die Erklärung abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA hingegen bearbeiten keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie jedoch zu den Folgen der abgegebenen Namenserklärung im deutschen Rechtsbereich beraten. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.

Sollten Sie Ihre Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich. Für allgemeine Informationen zur Namenserklärung für volljährige Kinder klicken Sie bitte hier.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie das Erklärungsformular direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.

Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • US-amerikanische Geburtsurkunde des Kindes (falls der Geburtsort des Kindes in der Geburtsurkunde nur als „county“ angegeben ist, zusätzlich einen „proof of birth letter“ des Krankenhauses oder eine sog. „long-form“ der Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde der Eltern (ausgestellt vom „Registrar/Clerk of the Court“)
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-US-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum oder Green Card)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, US-Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine Aussage treffen.

Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular

79,57 EUR

Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente

24,83 EUR bis 28,54 EUR

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro.

Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Erklärungsformulars erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei etwa zwei bis drei Monaten. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

Welche Auslandsvertretung ist für uns zuständig?

Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder, um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Namenserklärung benötigen.

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