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Namenserklärung für volljährige Kinder
Auch bei einem volljährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das zum ersten Mal einen deutschen Reisepass beantragt, kann eine Namenserklärung erforderlich sein.
Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Auch wenn Sie schon Volljährig sind, kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.
Ist eine Namenserklärung erforderlich?
Sofern Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren, aber keinen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, hat das Kind aus Sicht des deutschen Rechts nie einen Geburtsnamen erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind im Ausland bereits mit einem bestimmten Namen registriert wurde. Eine Namenserklärung ist daher erforderlich.
Das volljährige Kind kann nur den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen nach deutschem Recht wählen. Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nicht mehr möglich, da hierfür eine Rechtswahl in ausländisches Recht getroffen werden muss. Eine Rechtswahl kommt jedoch nur in Frage, solange das Kind minderjährig ist.
Was muss ich ausfüllen?
Laden Sie hier die Erklärung herunter:
Erklärungsformular deutsch, barrierefrei
Erklärungsformular zweisprachig, nicht barrierefrei
Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).
Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch Ihre Geburt im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung.
Wie ist die Erklärung abzugeben?
Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt an Ihrem letzten Wohnort Deutschland, bzw. sofern Sie noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin.
Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA bearbeiten keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.
Sollten Sie Ihre Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen Sie persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden muss.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie die Erklärung direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.
- US-Reisepass des volljährigen Kindes
- US-amerikanische Geburtsurkunde des volljährigen Kindes
- falls Ihr Geburtsort in der Geburtsurkunde nur als „county“ angegeben ist, legen Sie bitte zusätzlich einen „proof of birth letter“ des Krankenhauses oder eine sog. „long-form“ der Geburtsurkunde vor
- Heiratsurkunde der Eltern (ausgestellt vom „Registrar/Clerk of the Court“)
- Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-US-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum oder Green Card)
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, US-Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
- falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesamt obliegt, über die Form der Urkunden (Original/beglaubigte Kopie; mit/ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine Aussage treffen.
Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschrift auf dem Erklärungsformular |
79,57 EUR |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
24,83 EUR bis 28,54 EUR |
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro. Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.
Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate dauert. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.
Welche Auslandsvertretung ist für mich zuständig?
Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Namenserklärung benötigen.