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Ehenamenserklärung
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.
Informationen zu der geplanten Reform des Namensrechts finden Sie hier.
Ist eine Namenserklärung erforderlich?
Wenn die Ehe in
Deutschland geschlossen wurde
Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden. Der Ehename ist dann in der Heiratsurkunde aufgeführt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung oft nicht gegeben, da die ausländischen Vorschriften - so z. B. in den meisten US-Bundesstaaten - keine vergleichbaren Regelungen kennen. Folglich hat der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehalten, den er bereits vor der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung). Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehegatte im täglichen Leben bereits den Familiennamen des anderen Ehegatten nutzt.
Allerdings räumt das deutsche Namensrecht die Möglichkeit ein, nachträglich eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen). Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass eine vorherige ausländische Ehescheidung in der Regel anerkannt werden muss, bevor eine Namenserklärung abgegeben werden kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Namenserklärung zur Erklärung des Namens nach deutschem Recht
Bitte beachten Sie, dass bei Wahl des deutschen Rechts nur der Familienname oder der Geburtsname eines Ehegatten als Ehename bestimmt werden kann. Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen vorherigen Namen dem Ehenamen mit einem Bindestrich voranstellen oder anfügen.
Namenserklärung zur Erklärung des Namens nach dem ausländischen Recht eines Ehegatten
Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können Sie auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten treffen. Ihre Namensführung in der Ehe bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Ehegatten, sodass ein Doppelname ohne Bindestrich (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt.
Beispiel: Wenn Ihr Ehegatte US-amerikanischer Staatsangehöriger ist und Sie US-amerikanisches Recht für die Namensführung in der Ehe bestimmen, können Sie einen Doppelnamen ohne Bindestrich – bestehend aus beiden Nachnamen der Ehegatten – wählen.
Wenn bei Eheschließung im Ausland bereits eine Namenserklärung abgegeben wurde
Sollten Sie bei Ihrer Eheschließung im Ausland eine Namenserklärung abgegeben haben und Ihre Heiratsurkunde weist dies auch nach, kontaktieren Sie bitte vorab die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung und fragen nach, ob die Namenserklärung nach deutschem Recht anerkannt wird.
Namensänderung durch ein US-amerikanisches Gericht
Bitte beachten Sie, dass Namensänderungen, die durch ein US-amerikanisches Gericht vorgenommen wurden, für deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht wirksam sind.
Was müssen wir ausfüllen?
Laden Sie hier die Erklärung herunter:
Erklärungsformular deutsch, barrierefrei
Erklärungsformular zweisprachig, nicht barrierefrei
Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.
Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch Ihre Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Heiratsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Eintragung im Eheregister beinhaltet die Namenserklärung.
Wie ist die Erklärung einzureichen?
Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort in Deutschland. Sofern beide Ehegatten noch nie in Deutschland wohnhaft waren, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA bearbeiten keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, an das zuständige Standesamt weiter. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.
Sollten Sie Ihre Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen beide Ehegatten persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden müssen.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie die Erklärung direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.
- Heiratsurkunde der Ehegatten (ausgestellt vom „Registrar/Clerk of the Court“)
- Reisepässe beider Ehegatten; für Nicht-US-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum oder Green Card)
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, US-Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
- Falls Sie gemeinsame Kinder haben: Die Geburtsurkunden der Kinder
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen/Lebenspartnerschaften (Nachweise zu der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
- ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Es obliegt dem zuständigen Standesamt, über die Form der Urkunden (Original/beglaubigte Kopie; mit/ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.
Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular |
79,57 EUR |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
24,83 EUR bis 28,54 EUR |
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro. Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.
Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin beträgt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden.
Welche Auslandsvertretung ist für mich zuständig?
Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder, um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Namenserklärung benötigen.