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Einseitige Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
Sie sind geschieden oder verwitwet und möchten nun den vor der Eheschließung geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder führen?
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat.
Bitte beachten Sie, dass Namensänderungen, die durch ein US-amerikanisches Gericht vorgenommen wurden, für deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht wirksam sind.
Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, muss das ausländische Scheidungsurteil zunächst von dem zuständigen Gericht in Deutschland anerkannt werden, bevor eine Namenserklärung wirksam wird.
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.
Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten (also keine doppelte Staatsangehörigkeit), dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung).
Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Scheidungsurteils in Deutschland
Was muss ich ausfüllen?
Laden Sie hier das Erklärungsformular herunter:
Erklärungsformular deutsch, barrierefrei
Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichender Schreibweise führen kann.
Wie ist die Erklärung abzugeben?
Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort des erklärenden Ehegatten, bzw. sofern dieser noch nie in Deutschland wohnhaft war, das Standesamt I in Berlin.
Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA hingegen bearbeiten keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschrift muss dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.
Sollten Sie Ihre Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen Sie persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie die Erklärung direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.
- Ihr Reisepass; für Nicht-US-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum oder Green Card)
- im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, US-Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
- Ihre Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Nachweis zur Namensführung in der Ehe (z.B. Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung, ausgestellt vom deutschen Standesamt)
- rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
- falls zutreffend Nachweis zur Scheidungsanerkennung in Deutschland
- falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Es obliegt dem zuständigen Standesamt, über die Form der Urkunden (Original/beglaubigte Kopie; mit/ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine Aussage treffen.
Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschrift auf dem Erklärungsantrag |
79,57 EUR |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
24,83 EUR bis 28,54 EUR |
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro. Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.
Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate dauert. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden.
Sollte eine Scheidungsanerkennung erforderlich sein, kann die Namenserklärung erst abschließend bearbeitet werden, wenn dem Standesamt die Scheidungsanerkennung vorliegt.
Welche Auslandsvertretung ist für mich zuständig?
Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Namenserklärung benötigen.