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Erbenermittlung

21.02.2020 - Artikel

Bei in Deutschland anhängigen Nachlassverfahren ist es häufig erforderlich, bislang unbekannte Erben oder sonstige Angehörige der Verstorbenen zu ermitteln

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten © Colourbox

Diese Aufgabe wird regelmäßig durch einen Nachlasspfleger oder durch ein von diesem beauftragtes Erbenermittlungsbüro übernommen, wobei die entstehenden Kosten zu Lasten des Nachlasses gehen.

Es gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag einer Auslandsvertretung, im Rahmen einer Erbenermittlung Unterstützung zu leisten.

Einen ersten Überblick zu der Frage, ob einzelne Personen noch in den USA leben bzw. wann sie verstorben sind, kann man sich im so genannten Social Security Death Index (SSDI) verschaffen.

Aus einer Sterbeurkunde ergeben sich unter Umständen die Namen von Angehörigen. Die Anforderung von Sterbeurkunden funktioniert in jedem Bundesstaat unterschiedlich. Das Verfahren - identisch für Geburts- und Heiratsurkunden - ist beschrieben auf der Homepage des National Center for Health Statistics: National Center for Health Statistics

Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts bzw. der Anschrift einer Person finden Sie gesondert auf unserer Webseite: Personen-/Anschriftenermittlung

Falls Sie Gerichtsakten vom einem amerikanischen „Surrogate´s Court“ (Nachlassgericht) anfordern wollen, müssen Sie zunächst das zuständige „County“ (Landkreis) für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen ermitteln. Die Angaben zum zuständigen Nachlassgericht für dieses „County“ finden Sie dann über eine Internet-Suchmaschine, z.B. „Google“.
Über den folgenden Link können Sie das zuständige County für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen ermitteln: National Association of Counties

Sofern Sie die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen wollen, können Sie einer Anwaltskanzlei einen entsprechenden (kostenpflichtigen) Auftrag erteilen. Auf den Websiten der deutschen Auslandsvertretungen in den USA finden Sie Listen von deutschsprachigen Anwälten. Die Benennung der Anwälte erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr´,


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