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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in den USA durch in Deutschland lebende Berechtigte
Allgemeine Informationen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehen keine völkerrechtlichen Übereinkommen hinsichtlich der gegenseitigen Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die Vereinigten Staaten sind dem UN-Übereinkommen vom 20.6.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland und dem Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nicht beigetreten.
Insofern muss selbst bei Vorliegen eines deutschen Unterhaltstitels zunächst Klage bei dem Gericht des jeweiligen US-Bundesstaates erhoben werden, um einen amerikanischen Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, zu erlangen.
Diese Vorgehensweise stößt vor allem deshalb auf Schwierigkeiten, weil oftmals bereits der Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten unbekannt ist. In den Vereinigten Staaten besteht keine allgemeine Meldepflicht, und amerikanische Behörden erteilen wegen des Schutzes der Privatsphäre grundsätzlich keine Auskünfte über personenbezogene Daten. Dazu treten die vergleichsweise hohen Rechtsanwaltsgebühren in den USA und die Schwierigkeit, den Rechtsstreit in einer anderen Sprache von Deutschland aus zu führen.
Falls ein deutsches Urteil vorliegt, bedarf dieses zu seiner Vollstreckung einer Anerkennung durch ein amerikanisches Gericht. Im Fall der Anerkennung erläßt dieses ein auf dem deutschen Titel beruhendes und auf Leistung gerichtetes amerikanisches Urteil (judgement on judgement).
Um die dargestellten Probleme der Rechtsverfolgung in den USA zu lösen, wurde das Auslandsunterhaltsgesetz vom 19.12.1986 (AUG) erlassen. Dieses ist dem amerikanischen URESA-System angeglichen. Das URESA (Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act) ist ein Gesetz zur gegenseitigen Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zwischen den einzelnen Bundesstaaten der USA. Danach kann der Unterhaltsberechtigte seinen Antrag bei einem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht (initiating court) einreichen. Das Gericht leitet das Unterhaltsbegehren nach summarischer Prüfung an das zuständige Gericht des anderen Bundesstaates (responding court) weiter, wo der Aufenthalt des Verpflichteten vermutet wird und die zentralen Stellen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen die Rechtsverfolgung übernehmen.
Das AUG übernimmt diese Verfahrensweise, so dass in den US-Staaten New York, New Jersey, Pennsylvania und Connecticut, die alle eine Gegenseitigkeit zum deutschen Gesetz erklärt haben, ein Gesuch bei dem zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, nicht dem des Verpflichteten, eingereicht werden kann. Über eine zentrale Behörde wird das Gesuch an die jeweiligen ausländischen Behörden weitergeleitet.
Verfahren
In den Bundesstaaten New York, New Jersey, Pennsylvania und Connecticut, ist entsprechend den Bestimmungen des AUG zu verfahren.
Informationen zum AUG, Formulare sowie eine Ausfüllanleitung finden Sie unter folgendem link im Internetangebot des Bundesministeriums für Justiz, das gleichzeitig zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz ist:
AUG
Zentrale Stellen zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
US-Bundesstaat New York
New York State
Office of Child Support Enforcement
Interstate Central Registry
40 North Pearl Street, 13th floor
Albany, New York 12243
Tel.: 518-474-9092
Fax: 518-473-1643
US-Bundesstaat New Jersey
Administrative Office of the Courts
Probation Service
Interstate Central Registry
Attn.: Ms. Alberta Wicks
P.O. Box 960
Trenton, New Jersey 08625
Tel.: 609-292-1087
Fax: 609-984-3630
US-Bundesstaat Pennsylvania
Bureau of Child Support Enforcement
Department of Public Welfare
Att.: Ms. Philomena Haick
1303 North 7th Street
Harrisburg, Pennsylvania 17105-8018
Tel.: 717-772-4933
Fax: 717-787-9706
US-Bundesstaat Connecticut
Support Enforcement Division
Central Registry
Att.: Ms. Kate Scordino
287 Main Street
East Hartford, Connecticut 06118-1885
Tel.: 860-569-6233