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Verfolgung von Unterhaltsansprüchen in den Bundesstaaten des hiesigen Amtsbezirks (Florida, Puerto Rico und amerikanische Jungferninseln)
Informationen zu Unterhaltsansprüchen in Florida, Puerto Rico und den amerikanischen Jungferninseln.
(Stand - September 2021)
I. Allgemeines
Das Generalkonsulat ist nicht berechtigt, Parteien in Zivilprozessen zu vertreten.
Die Zentrale Behörde nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für die USA ist:
Office of Child Support Enforcement (OCSE)
U.S. Department of Health and Human Services
330 C St., S.W.
Washington, D.C. 20201
Website: https://www.acf.hhs.gov/css/about
Für die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist in Florida die folgende Behörde (child support agency) zuständig:
Department of Revenue
- Child Support Enforcement Program -
Tel.: (850) 488 KIDS (5437)
Website: https://childsupport.floridarevenue.com/
Adresse für Zahlungen:
Florida State Disbursement Unit
Child Support
P.O. Box 8500
Tallahassee, FL 32314-8500
Tel.: (877) 769 0251
Website: https://fl.smartchildsupport.com/contact.aspx?m=5
Die Adresse des für Puerto Rico zuständigen Departments lautet:
Department of the Family
- Child Support Services -
PO Box 70376
San Juan, P.R. 00936
Tel.: (787) 767 1500
Website: Puerto Rico Child Support Office
Für die US-Jungferninseln ist folgende Behörde zuständig:
Virgin Islands Paternity and Child Support Division
Department of Justice
8000 Nisky Shopping Ctr, Suite 500 2nd floor
St. Thomas V.I. 00802
Tel.: (340) 775 3070
Fax: (340) 775 3808
E-Mail: info@pcsd.gov.vi
Website: US Virgin Island Department of Justice
Auf deutscher Seite korrespondiert direkt mit all diesen Behörden das
Bundesamt für Justiz
- Referat II 4 (Auslandsunterhalt) -
53094 Bonn
Tel.: +49 228 410-6434
Fax: +49 228 410-5202 oder 5207
E-Mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de
Website: Bundesamt für Justiz
II. Anerkennungsfähigkeit von deutschen Unterhaltstiteln
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten gab es lange Zeit kein allgemeines Abkommen bezüglich der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, da die Gesetzgebungskompetenz in der Zuständigkeit der einzelnen US-Bundesstaaten liegt. Seit dem 1. Januar 2017 gilt im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika aber das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ). Bisher erfolgte die Zusammenarbeit deutscher Stellen mit 48 Bundesstaaten der USA auf der Grundlage der förmlichen Gegenseitigkeit (Uniform Reciprocal Enforcement of Child Support Act). Mit dem Inkrafttreten des HUÜ 2007 für die USA wurde die Zusammenarbeit jedoch auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Diese erstreckt sich sowohl auf Florida als auch auf Puerto Rico und die US Virgin Islands.
Nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 wird – ebenso wie unter der EG-Unterhaltsverordnung – ein System der behördlichen Zusammenarbeit geschaffen. Danach unterstützt in jedem Vertragsstaat eine zentrale Behörde unterhaltsberechtigte und -verpflichtete Personen bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. In Deutschland ist die Aufgabe dem Bundesamt für Justiz in Bonn als zentraler Behörde übertragen.
1. Anträge
Die zur Verfügung stehenden Anträge sind in Artikel 10 HUÜ 2007 aufgelistet. Für die Anträge können die Formulare der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht verwendet werden.
a) Antragsformen
Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach dem HUÜ geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:
- Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;
- Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;
- Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;
- Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nicht möglich ist oder verweigert wird;
- Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;
- Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.
Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:
- Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt;
- Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;
- Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.
b) Antragsinhalt
Anträge nach Artikel 10 HUÜ müssen mindestens folgende Angaben enthalten und können anhand eines Formulars zum HUÜ gestellt werden:
- eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;
- den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Adresse und seines Geburtsdatums;
- den Namen und, sofern bekannt, die Adresse sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners;
- den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird;
- die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;
- wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen;
- alle Angaben oder Schriftstücke, die vom ersuchten Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 HUÜ verlangt worden sind;
- den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle in der zentralen Behörde des ersuchenden Staates, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.
Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem Folgendes enthalten:
- Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;
- Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Adresse des Arbeitgebers der verpflichteten Person, sowie Art und Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;
- alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen.
2. Verfahren
Für den Verfahrensablauf ist zwischen ein- und ausgehenden Ersuchen zu unterscheiden. Eingehende Ersuchen sind solche, bei denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und deshalb sein Antrag aus dem Ausland eingeht, während der Antragsteller bei ausgehenden Ersuchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und sein Antrag in das Ausland gesendet wird.
a) Ausgehende Ersuchen
Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können ihre Anträge nach Artikel 10 HUÜ durch Einreichen eines Ersuchens bei dem Amtsgericht am Sitz des für sie zuständigen Oberlandesgerichts stellen. Eine direkte Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich. Der Antragsteller sollte hierzu die von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formulare verwenden, die erforderlichen Dokumente und die notwendigen Übersetzungen beifügen und seinen Antrag in vierfacher Form beim Gericht einreichen (§ 9 Abs. 3 AUG).
b) Eingehende Ersuchen
Unterhaltsberechtigte, die sich in einem Vertragsstaat des HUÜ 2007 aufhalten, können über die für sie zuständige zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat (s.o. für Florida, Puerto Rico und die US-Jungferninseln) ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Bevor allerdings ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, bemüht sich das Bundesamt für Justiz, eine freiwillige Unterhaltszahlung zu erreichen.
c) Weiterer Ablauf
Das weitere Verfahren entspricht im Wesentlichen dem Vorgehen vor Einführung des HUÜ. Ausgehende Rechtshilfegesuche nach dem HUÜ werden durch das Bundesamt für Justiz aus Deutschland an die zuständige zentrale Behörde der USA weitergeleitet. In den USA bedeutet dies konkret, dass die zuständige Behörde in den einzelnen Bundesstaaten (child support agencies, s.o.) kontaktiert wird. Diese lokalen Behörden stellen dann bei den zuständigen US-Gerichten oder Verwaltungsbehörden Registrierungsanträge, um beispielsweise eine Zwangsvollstreckung zu erwirken. Die Anträge nach dem HUÜ werden üblicherweise nach dem Recht des ersuchten Staates behandelt.
Das für den Schuldner zuständige Gericht z.B. in Florida entscheidet dann, ob der deutsche Unterhaltstitel nach dem Recht Floridas einer floridianischen „support order“ gleichzustellen ist. Dabei prüft das Gericht, ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht.. Erkennt das floridianische Gericht eine Unterhaltsverpflichtung an, so kann der Unterhaltstitel in dem gleichen Verfahren vollstreckt werden wie eine amerikanische „support order“. Für die dazu erforderlichen weiteren Verfahrensschritte empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Generalkonsulat hält bei Bedarf eine Liste vertrauenswürdiger Anwälte bereit.
III. Aufenthaltsermittlung des Kindesvaters
Das HUÜ sieht die Möglichkeit einer dem eigentlichen Antrag auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vorgelagerten Aufenthaltsermittlung vor. Nach Artikel 7 HUÜ kann ein formloser, auf Aufenthaltsermittlung gerichteter Antrag gestellt werden. Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, können sich daher unmittelbar mit der Bitte an das Bundesamt für Justiz wenden, ein Ersuchen um Aufenthaltsermittlung an die zentrale Behörde des Vertragsstaats zu richten, in dem der Antragsgegner vermutlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (beispielsweise USA). Ob neben dem Ersuchen um Aufenthaltsermittlung auch ein Ersuchen auf Erlangung einschlägiger Auskünfte über das Einkommen oder das Vermögen des Antragsgegners zweckdienlich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Diesbezüglich ist jedenfalls zu beachten, dass eine vollständige Ermittlung von Einkommen und Vermögen sowie ein vollstreckungsrechtlicher Zugriff nur im Rahmen einer förmlichen Antragstellung nach Artikel 10 HUÜ möglich sind.
1. Allgemeines
Bei der Aufenthaltsermittlung in Florida ergibt sich die Schwierigkeit, dass es in den USA weder eine Meldepflicht noch ein Einwohnerregister gibt.
Ist zumindest eine ehemalige Anschrift bekannt, so kann versucht werden, mittels einer Anfrage bei der örtlichen Postbehörde eine Nachsendeadresse in Erfahrung zu bringen.
Sollte das Geburtsdatum oder der Aufenthaltsort des Kindesvaters bekannt sein, könnte eine Anfrage bei der zentralen Führerscheinstelle hilfreich sein:
Florida Department of Motor Vehicles
Department of Highway, Safety & Motor Vehicles
Neil Kirkman Building
Tallahassee, FL 32399-0500
Tel.: (850) 488-5017.
Eventuell empfiehlt sich auch die Einschaltung einer Detektei. Detekteien können auch über Rechtsanwälte vermittelt werden. Das Generalkonsulat stellt auf Anfrage eine Liste in Florida ansässiger deutschsprachiger Anwälte zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass Anwaltskosten in den USA weit über den in Deutschland üblichen Sätzen liegen.
Weitere Recherchemöglichkeiten können Sie der folgenden Auflistung entnehmen.
2. Vereinbarungen mit den US-Streitkräften in Deutschland
Ist der Kindesvater Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte, so besteht ggf. die Möglichkeit, dass der Dienstvorgesetzt aufgrund von Regulierungen (z.B. US-Army-Regulation 608-99) den Soldaten zur Zahlung des Kindesunterhaltes anhalten kann. Nähere Informationen dazu können nur die zuständigen Stellen erteilen.
Die Adresse der Verbindungsstelle der US-Air Force lautet:
US-Air Force
HQ USAFE/JAS
Bldg. 527
66877 Ramstein
Website: https://www.ramstein.af.mil/