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Liste von Rechts- und Patentanwälten im Amtsbezirk des Generalkonsulats Boston
Rechts- und Patentanwälte, © colourbox.de
Hier finden Sie eine Liste von Rechts- und Patentanwälten im Amtsbezirk des Generalkonsulats Boston, die dem Rechts- und Konsularreferat bekannt sind.
Allgemeine Bemerkungen
Gerichtssystem
Im zweigliedrigen Gerichtssystem der USA ist zwischen den Bundesgerichten (Federal Courts) und den Gerichten der einzelnen Bundesstaaten (State Courts) zu unterscheiden. Beide Gerichtssysteme haben drei Instanzen. Auch wenn diese Gerichtssysteme grundsätzlich unabhängig voneinander bestehen, und die Bundesgerichte vor allem für alle Fälle, die Bundesrecht betreffen, sachlich zuständig sind (subject matter jurisdiction), gibt es auch Fallkonstellationen, in denen Bundes- und Gliedstaatengerichte konkurrierend zuständig sind (z.B. wenn sich Parteien aus unterschiedlichen Staaten gegenüberstehen, diversity jurisdiction). In vielen Spezialgebieten wie z.B. Patent- und Insolvenzrecht sind ausschließlich spezielle Bundesgerichte zuständig. Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist die Zuständigkeit der Bundesgerichte aber nicht ausschließlich. Vielmehr ist in den meisten zivilrechtlichen Fällen eine sachliche Zuständigkeit der Gliedstaatengerichte ebenfalls gegeben und der Kläger hat die Wahl, wo er Klage erheben möchte. Allerdings hat in diesen Fällen der gleichzeitigen Zuständigkeit der Beklagte die Möglichkeit, wenn die Klage bei einem Gliedstaatengericht anhängig gemacht wurde, die Verweisung an ein Bundesgericht zu beantragen (notice of removal).
Zuständigkeit und Zulassungsregelungen
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in aller Regel nach dem Wohnsitz der beklagten Partei. Im Deliktsrecht kann auch der Ort der Schädigungshandlung entscheidend sein. Grundsätzlich kann ein US-Rechtsanwalt seine Mandanten nur vor den Gerichten des Bundesstaates vertreten, in dem er zugelassen ist. Bei Bundesgerichten (und teilweise auch bei höherinstanzlichen Gliedstaatengerichten) bedarf es einer speziellen Zulassung, die für jeden der 93 Bundesgerichtsbezirke (Districts) separat erfolgt. Ein spezielles Zulassungsverfahren muss auch für das höchste US-Gericht, den US Supreme Court, durchlaufen werden.
Anwaltszwang
Eine dem deutschen Anwaltszwang entsprechende gesetzliche Regelung besteht in den USA grundsätzlich nicht. Ausnahmen dazu finden sich nur im Gesellschaftsrecht. Außerdem herrscht Anwaltszwang vor den obersten Gerichten. Trotzdem empfiehlt es sich immer, mit einem US-Rechtsanwalt Verbindung aufzunehmen, u.a. zwecks Klärung der obigen Frage, ob die Sache vor einem Bundes- oder einzelstaatlichen Gericht anhängig zu machen ist. Auch können so Nachteile, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, vermieden werden.
Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen
Auf der Grundlage der 6. Gesetzesänderung zur US-Verfassung (Sixth Amendment to the U.S.-Constitution) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht des Gerichts, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger (Public defender) beizuordnen. Erste Voraussetzung dafür ist, dass der Angeklagte mittellos ist. Maßstab dafür ist das Nettoeinkommen. Die weiteren Voraussetzungen sind durch § 3006A, Titel 18 des U.S.C. (U.S.-Code) festgelegt. Beispiele: Die Person ist eines schweren Verbrechens angeklagt oder bereits inhaftiert.
Verfahrenskosten
Die Gerichtskosten in den USA sind im Vergleich zu Deutschland relativ gering (zwischen 200 und 400 US-Dollar für das filing fee, Zustellungskosten, Zeugenauslagen etc.). Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Fall des Obsiegens der unterlegenen Partei auferlegt werden. Die Honorare für Rechtsanwälte sind dagegen relativ hoch. Eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte wie in Deutschland gibt es in den USA nicht. Üblich sind Stundenhonorare von 100 bis 500 US-Dollar (abhängig von Faktoren wie Kanzleigröße, Erfahrung des Anwalts etc.). Häufig werden auch Erfolgshonorare (contingency fees) von einem Drittel des Streitwertes oder auch mehr, gegebenenfalls zuzüglich Kosten vereinbart, oder ein einmaliges Honorar (flat fee). In Nachlassangelegenheiten wird normalerweise ein Honorar von bis zu 5% des reinen Nachlasswertes berechnet. In Einzelfällen kann es jedoch mehr sein. Es empfiehlt sich immer, vor Mandatserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen. Zu beachten ist, dass in den USA, anders als in Deutschland, die Parteien auch im Falle des Obsiegens in aller Regel ihre eigenen außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten tragen müssen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz gibt es nur in Fällen krasser willkürlicher Prozesseinleitung.
Prozesskostenhilfe und andere Möglichkeiten der Rechtsberatung
Prozesskostenhilfe im Umfang wie in Deutschland wird in den USA grundsätzlich nicht gewährt. Auf speziellen Antrag (application to sue in forma pauperis) können Mittellosen aber gewisse Gerichtskosten (d.h. die Gebühren für die Klagerhebung, das filing fee, nicht aber Auslagen für Zeugenvernehmungen, Dolmetscher etc.) erlassen werden. Diese Art von Prozesskostenhilfe wird aber lediglich U.S.-Staatsangehörigen und Daueraufenthaltsberechtigten (green card) gewährt. Außerdem kann man bei den örtlichen Anwaltskammern (Bar Associations) eine Liste der Rechtsanwälte oder der (in der Regel privat organisierten) Beratungsorganisationen (Legal Aid) erhalten, die bei Mittellosigkeit kostenlose („pro bono“) Rechtsberatungen etc. durchführen. Diese Dienste sind, anders als kostenpflichtige Beratungsdienste wie „lawyer referral“, kostenfrei, zum Teil jedoch auf Antragssteller mit Wohnsitz im betreffenden US-Bundesstaat beschränkt (residency requirement).
Beglaubigungen und Beurkundungen
Das US-Recht kennt keinen Notar im deutschen Sinne. Ein Notary Public bedarf keiner rechtlichen Vorbildung und erhält seine Befugnis, Unterschriften und (nur in einigen Bundesstaaten) Fotokopien zu beglaubigen, allein aufgrund seiner persönlichen Zuverlässigkeit. Eine Beurkundung im Sinne des deutschen Beurkundungswesens kann ein Notary Public daher nicht vornehmen. Anderes gilt jedoch für die in einigen Bundesstaaten wie Louisiana, Alabama und Florida mittlerweile eingeführten Civil Law Notaries.
Einziehung von Forderungen in den USA
Die Einziehung von Forderungen in den USA ist auch durch in Deutschland ansässige Inkassobüros möglich (LIC-Deutschland GmbH, Creditreform u.a.). Interessenvertretung und Hilfe bei Einziehung von Forderungen (kostenpflichtig) bietet die
Amerikanische Handelskammer (German American Chamber of Commerce) 75 Broad Street, 21st Floor New York, NY 10004 Telefon: (212) 974-8846 Fax: (212) 974-8867 E-Mail: legalservices@gaccny.com Website: www.gaccny.com |
Allgemeine Auskünfte über das US-amerikanische Recht
Auskünfte über das US-amerikanische Recht sind auch beim
Bundesverwaltungsamt Barbarastr. 1 50745 Köln Telefon: 0221-758 0 Website: www.bva.bund.de |
sowie bei
Germany Trade and Invest Agrippastraße 87-93 50676 Köln Telefon: 0221-2057-0 Website: www.gtai.de |
erhältlich.
Die Adressen der für Außenhandel und Investitionen zuständigen Direktoren der sechs Neuengland-Staaten, die ggf. weitere Informationen und Ansprechpartner bei Firmengründungen vermitteln können, sind unter Punkt 3 Liste von Außenhandelsdirektoren aufgeführt.
Liste von Rechts- und Patentanwälten
in Connecticut, Maine, Massachusetts, New Hampshire, Rhode Island und Vermont. Für Connecticut, Rhode Island und Vermont liegen derzeit keine Angaben über Rechts- und Patentanwälte vor.
Vorwahl für die USA von Deutschland aus: 001
Connecticut
Für Connecticut liegen derzeit keine Angaben über Rechts- und Patentanwälte vor.
Maine
Name | Anschrift | Fachgebiet | Sprachen |
Adrian P. KENDALL Kanzlei: |
Two Canal Plaza Telefon: (207) 774-7000 Website: www.nhdlaw.com Direkter Kontakt: |
Handels- und Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Erbrecht |
Englisch |
George D. HEPNER Kanzlei: |
850 Main Street Telefon: (207) 871-8005 Website: www.georgehepner.com E-Mail: george@georgehepner.com |
Einwanderungsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht |
Englisch |
Massachusetts
Name | Anschrift | Fachgebiet | Sprachen |
Alexander ADAM, Ph.D. Kanzlei: |
155 Seaport Blvd. 530 Virginia Road Telefon: (617) 607 5900 Website: www.hbsr.com Direkter Kontakt: |
Patentrecht, Marken- und |
Englisch |
Elizabeth GOSS Kanzlei: |
454 Hannover Street, # B Telefon: (617) 357-9300 Website: www.gossimmigration.com |
Einwanderungsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht |
Englisch |
Kenneth J. VACOVEC Kanzlei: |
One Newton Place Telefon: (617) 964-0500 Website: www.vacovec.com Direkter Kontakt: |
Steuerrecht, Erbrecht, US Trusts |
Englisch |
Dr. Manfred H. Kanzlei: |
121 High Street Telefon: +1(508) 295-7361 Website: www.wiegandt-immigrationlaw.com |
US-Einwanderungs- und Naturalisationsrecht, |
Deutsch |
William COFFMAN Kanzlei: |
1 Financial Center Website: www.mintz.com Direkter Kontakt: Susan Cohen Angel Feng Maryanne Kline John Quill: |
Einwanderungsrecht, Gesellschafts- und Wertpapierrecht |
Englisch |
William E. O'BRIEN
O’Brien Global Law |
2 Connector Road, Suite 200 E-Mail: Website: www.obriengloballaw.com Direkter Kontakt: |
Marken- und Urheberrecht, Software- und Internetrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht |
Englisch |
Marc REDLICH Kanzlei: |
One State Street, Suite 1050 Telefon: (617) 720-0900 Website: www.redlichlaw.net Direkter Kontakt: |
Handels- und Wirtschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Universitätsrecht | Englisch |
Christian Sano HOMSI Kanzlei: |
1700 West Park Drive, Suite 160 Westborough, MA 01581 Telefon: (508) 372 1200 Website: www.callahanbarraco.com Direkter Kontakt: Mobil: (508) 667 8017 |
Familienrecht | Englisch |
Michael J. WEBBER Kanzlei: |
One University Ave., Suite 302B Telefon: (617) 848 8091 Direkter Kontakt: |
Internationales |
Englisch |
Boston Bar Lawyer Referral |
Telefon: (617) 742-0615 |
Anwaltskammer | Englisch |
Vermont
Name | Anschrift | Fachgebiet | Sprachen |
Mark OETTINGER Kanzlei: |
126 College Street Suite 400 Burlington, Vermont 05401 Telefon: (802) 540-0250 Website:www.markoettinger.com Direkter Kontakt: |
Erbrecht, Einwanderungsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht |
Grundkenntnisse in Deutsch und Französisch |
New Hampshire
Name | Anschrift | Fachgebiet | Sprachen |
Peter F. BURGER Kanzlei: |
45 South Main Street Telefon: (603) 224-2381 Website: www.orr-reno.com Direkter Kontakt: |
Alle Rechtsgebiete, insbesondere Betriebsrecht |
Englisch |
Rhode Island
Für Rhode Island liegen derzeit keine Angaben über Rechts- und Patentanwälte vor.
Liste von Außenhandelsdirektoren
in Connecticut, Maine, Massachusetts, New Hampshire, Rhode Island und Vermont.
Connecticut
Laura JAWORSKI Telefon: (860) 270-8000 E-Mail: decd@ct.gov; Laura.Jaworski@ct.gov |
Maine
Janine BISAILLO-CARY Telefon: (207) 541-7412 E-Mail: jbcary@mitc.com |
Massachusetts
Massachusetts Office of International Trade & Investment (MOITI) Telefon: (617) 973-8650 E-Mail: info@mitc.com |
New Hampshire
Jeffrey Rose Tel: (603) 271-2411 E-Mail: info@nheconomy.com |
Rhode Island
Rhode Island Commerce Corporation Telefon: (401) 278-9100 E-Mail: info@riedc.com |
Vermont
Lucy Leriche Telefon: (802) 828-3211 E-Mail: lucy.leriche@state.vt.us |